Der Kreis-Chorverband Trier-Stadt ‚gegründet 1949 als Sängerkreis Trier-Stadt,, trägt nach Eintragung den Zusatz e.V. Er ist eine Vereinigung von Männer-, Frauen-, Gemisch-ten-, Jugend- und
Kinderchören der Vereine und Chorgruppen der Stadt Trier.
Er bezweckt die im Kreis-Chorverband zusammengefassten Vereine in ihrer Pflege des Chorgesanges zu fördern und stellt sich mit seinen Vereinen in den Dienst der Öffentlich-keit.
Der Kreis-Chorverband Trier-Stadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Kreis-Chorverband Trier-Stadt ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
Der Kreis-Chorverband Trier-Stadt hat seinen Sitz in Trier.
Der Kreis-Chorverband Trier-Stadt ist Mitglied des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V. (vorher Sängerbund Rheinland-Pfalz e.V.) im Deutschen Chorverband (vorher Deutschen Sängerbund e.V.).
Mitglieder sind Chöre und Chorgruppen der Stadt Trier, die als rechtsfähige oder nicht-rechtsfähige Vereine organisiert sind.
Ihre Mitgliedschaft ist freiwillig und erfolgt auf Antrag. Sofern der Annahme durch den Deutschen Chorverband und dem Chorverband Rheinland-Pfalz nicht widersprochen wird, besteht automatisch
Mitgliedschaft auch im Chorverband Trier-Stadt.
Die Bestätigung erfolgt auf dem Sängertag bzw. Jahrestagung des Kreis-Chorverbandes durch einfache Mehrheit.
Alle Mitglieder des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt haben das Recht auf Selbständigkeit. Der Kreis-Chorverband Trier-Stadt darf in die Eigenständigkeit der
Vereine nicht eingrei-fen.
Die angeschlossenen Chöre haben die Pflicht, die Interessen des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt innerhalb und außerhalb ihrer Chöre zu vertreten. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt ist Ehrenpflicht eines jeden Mit-gliedchores.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufen-de Jahr gezahlt
werden, ebenso alle rückständigen finanziellen Verpflichtungen.
Vereine können durch den Sängertag ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Verpflich-tungen nicht nachkommen.
Die Vereine sind verpflichtet die vom Kreis-Chorverband Trier-Stadt, dem Chorverband Rheinland-Pfalz und dem Deutschen Chorverband festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu zahlen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für den Kreis-Chorverband Trier-Stadt wird vom Sängertag festgelegt und wird für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die dem Kreis-Chorverband Trier-Stadt sonst zufließenden Mittel dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden.
Die Vereine haben bei Ausscheiden aus dem Kreis-Chorverband Trier-Stadt oder bei ihrer Auflösung keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt.
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt der Sängertag einen Vorstand auf die Dauer von längstens 3 Jahren.
Er besteht aus :
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an :
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
In den Vorstand des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt darf nur gewählt werden, wer Mit-glied in einem der angeschlossenen Vereine ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes bis zur Neuwahl eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
Neuwahl durch den nächsten Sängertag.
Die musikalische Leitung des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt fällt dem/den Kreis-Chorleiter/n zu. Kreis-Chorleiter(in) und stellvertretende(r) Kreis-Chorleiter(in) haben nach §9 der Satzung Sitz und Stimme im Vorstand.
Der Sängertag wird regelmäßig Anfang des Jahres einberufen.
Ein außerordentlicher Sängertag muss einberufen werden, wenn es der Vorstand für er-forderlich hält oder ein Drittel der Mitgliedsvereine beim Vorstand die Einberufung schrift-lich beantragt. Diesem
Antrag muss der Vorstand innerhalb 3 Monaten nachkommen.
Die Einberufung des Sängertages erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage.
Der ordnungsmäßig einberufene Sängertag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschie-nenen Vereinsvertreter beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des
Kreis-Chorverbandes Trier Stadt § 18, sowie Satzungsänderung § 17, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer zu Protokoll gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt.
Jedem Mitgliedsverein steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die beim Sängertag beraten und abgestimmt wird.
Die Anträge sind 4 Tage vor der Tagung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Den Vorsitz im Sängertag führt der Vorsitzende des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt oder sein Stellvertreter. Der
Vorsitzende erstattet auf dem Sängertag seinen Jahresbericht, der Schatzmeister den Kassenbericht. Die Entlastung desselben erfolgt nach Anhören der Kassenprüfer, welche im Turnus von 2 Jahren durch
den Sängertag neu gewählt werden.
Jeder Mitgliedsverein hat 1 Stimme. Chorgruppen und Chorleiter haben nur beratende Funktionen. Die Ausübung mehrerer Stimmrechte in Vertretung durch die gleiche Person ist nicht möglich.
Dem Vorstand des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt obliegt die Durchführung der Be-schlüsse des Sängertages. Im übrigen werden die Aufgaben durch eine Geschäftsord-nung geregelt.
Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und wird nicht aus den Mit-teln der Kasse des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt vergütet.
Der Kreis-Chorverband Trier-Stadt übernimmt Ehrungen des Chorverbandes Rheinland-Pfalz und des Deutschen Chorverbandes und führt diese zu dem von den Mitgliedschören bis zum Sängertag genannten
Termins eines darauf folgenden Jahres aus.
Er gibt die von den Vereinen eingehenden Ehrungsanträge nach Überprüfung an den Landesverband weiter. Der Kreis-Chorverband Trier-Stadt selbst ehrt Personen, Vor-standsmitglieder und Chorleiter,
welche sich besondere Verdienste um den Kreis-Chorverband Trier-Stadt (vormals Sängerkreis Trier-Stadt) erworben haben, durch die Ernennung zum Ehrenmitglied, Ehrenvorstandsmitglied. Über vorgenannte
Ehrungen ent-scheidet der Vorstand durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt die jeweiligen Personen, alle Veranstaltungen des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt unentgeltlich zu besuchen. Das gleiche gilt auch für Ver-anstaltungen der
Mitgliedschöre des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt, jedoch beschränkt auf Konzertveranstaltungen und Liederabende.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Änderungen dieser Satzung können nur auf einem Sängertag mit dreiviertel (3/4) Mehrheit beschlossen werden.
Der Beschluss erfordert mindestens eine dreiviertel (3/4) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsvereine. Es gelten die entsprechenden Vorschriften des BGB. Bei der Beschlussfassung ist über das Vermögen des Kreis-Chorverbandes Trier-Stadt zu beschließen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Es darf nach einer Sperrfrist von zwei Jahren nur für gemeinnützige Zwecke zur Kunstpflege oder Volksbildung verwendet wer-den. Sofern der Sängertag nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung des Sängertages vom 20.01.2001 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Sie wurde in Bezug auf die neue Namensgebung (Sängerkreis Trier-Stadt in Kreis-Chorverband Trier-Stadt) in der Mitgliederversammlung (Sängertag) am 04.02.2006 erneut beschlossen und trat mit gleichen Tage in Kraft.